Wissenswertes rund um unser Haus

​​​​​​​​​​​​​​Hinweis: Gemäß § 43c SGB XI erhalten Bewohner mit den Pflegegraden 2 bis 5 neben dem Sachleistungsbetrag (§ 43 Abs. 2 S.2 SGB XI) und dem Vergütungszuschlag für Betreuung und Aktivierung (§ 43b SGB XI) zusätzlich ab dem 01.01.2022 einen Leistungszuschlag der Pflegeversicherung, der den von ihr bzw. ihm zu zahlenden einrichtungseinheitlichen Eigenanteil reduziert (§ 43c SGB XI). Die Höhe dieses Leistungszuschlages ist von der Dauer der Inanspruchnahme vollstationärer Pflegeleistungen nach § 43 SGB XI abhängig. Im ersten Jahr ihres Aufenthalts im Heim erhalten Bewohner der Pflegegrade 2 bis 5 die Leistungen nach § 43 SGB XI beziehen, einen monatlichen Leistungszuschlag in Höhe von 5 Prozent, im zweiten Jahr in Höhe von 25 Prozent, im dritten Jahr in Höhe von 45 Prozent und ab dem vierten Jahr in Höhe von 70 Prozent ihres zu zahlenden einrichtungseinheitlichen Eigenanteils an den pflegebedingten Aufwendungen.

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