Hinweis: Gemäß § 43c SGB XI erhalten Bewohner mit den Pflegegraden 2 bis 5 neben dem Sachleistungsbetrag (§ 43 Abs. 2 S.2 SGB XI) und dem Vergütungszuschlag für Betreuung und Aktivierung (§ 43b SGB XI) zusätzlich ab dem 01.01.2022 einen Leistungszuschlag der Pflegeversicherung, der den von ihr bzw. ihm zu zahlenden einrichtungseinheitlichen Eigenanteil reduziert (§ 43c SGB XI). Die Höhe dieses Leistungszuschlages ist von der Dauer der Inanspruchnahme vollstationärer Pflegeleistungen nach § 43 SGB XI abhängig.
Die Höhe des Zuschusses richtet sich danach, wie lange bisher Leistungen der vollstationären Pflege in Anspruch genommen wurden, und steigt mit zunehmender Dauer des Heimaufenthalts. Je länger der Bewohnende in Einrichtungen der vollstationären Pflege lebt, desto geringer wird sein Eigenanteil.
Seit dem 1. Januar 2024 gilt Folgendes:
in einem Pflegeheim leben.